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Tagung 2010

Bei der AEPM handelt es sich nicht um einen eingetragenen Verein, sondern um einen Zusammenschluss von Institutionen und Privatpersonen. Dennoch haben die Mitglieder/Förderer freiwillig einige für Vereine typische Regeln aufgestellt, insbesondere haben sie eine Satzung formuliert und wählen einen Vorstand. An diese Regeln halten sich alle Mitglieder/Förderer.


Satzung
Association of European Printing Museums AEPM
Assoziation Europäischer Druckmuseen


Präambel

Die materiellen Zeugnisse des europäischen Druckgewerbes, die in Museen und traditionell arbeitenden Druckwerkstätten bewahrt werden, sind ein wichtiger Teil der Technikgeschichte.

Zugleich sind sie aber auch wesentlicher Bestandteil der Kulturgeschichte, da das Drucken als Mittel zur Information die Entwicklung der menschlichen Gesellschaft in jeder denkbaren Weise beeinflußte.

Unmittelbarer Anlass zur Gründung der Assoziation war das Projekt „Preservation of Historical Printing Skills“, das dem Verlust an Wissen und Erfahrungen in den traditionellen Drucktechniken begegnen soll. International gibt es eine beachtliche Anzahl von Druckmuseen, Abteilungen von Technikmuseen und Druckwerkstätten, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, die historische Druckkunst durch praktische Tätigkeit zu pflegen, sie dem Publikum zu veranschaulichen und sie historisch einzuordnen. In diesen Museen und Werkstätten arbeiten erfahrene Meister, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aus einem langen beruflichen Leben verfügen. Doch wird kein Nachwuchs mehr in den traditionellen Drucktechniken ausgebildet.

Um die historische Druckkunst als kulturelles Erbe zu erhalten und ein Weiterleben der sehr publikumswirksamen Vorführ- und Arbeitsbereiche in den Druckmuseen und Druckwerkstätten zu gewährleisten sollen Weiterbildungsmaßnahmen entwickelt werden, die dem Erhalt des fachlichen Wissens und Könnens sowie der Weitergabe an die nächsten Generationen dienen. Die Realisierung dieser Aufgabe kann nur auf der Grundlage eines kollegialen Netzwerkes der einschlägigen Institutionen verwirklicht werden.



I. Name und Sitz

§ 1
Die Vereinigung europäischer Druckmuseen und Druckwerkstätten trägt den Namen „Association of European Printing Museums“, kurz AEPM, in deutsch „Assoziation Europäischer Druckmuseen“.

§ 2
Die Assoziation hat ihren Geschäftssitz jeweils in der Stadt, in der der/die Vorsitzende amtiert.

II. Zweck der Assoziation

§ 3
Die Erhaltung und Weitergabe der traditionellen (historischen) technischen Kenntnisse des Druckens und der Herstellung von Büchern und anderen Druckerzeugnissen in kollegialer Zusammenarbeit von Druckmuseen und musealen Druckwerkstätten ist das gemeinnützige Ziel der Assozition.
Die Assoziation hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen der Mitglieds-Museen und -werkstätten sowohl intern als auch gegenüber Dritten zu vertreten und zu koordinieren.
Die Assoziation dient unter anderem der Stärkung der Mitgliederdurch Austausch von Informationen, Erfahrungen, Maschinen, Geräten und Materialien.
durch Aufbau eines Netzwerkes von Druckmuseen und musealen Werkstätten, die alle Bereiche der traditionellen Drucktechniken einschließen
durch Ausbildung von Fachkräften in den traditionellen Druckverfahren, die zum lebendigen Erhalt der Drucktechnik beitragen.Die Mittel zur Erreichung dieses Zieles sind:Aufbau eines internationalen Informationssystems, in dem angebotene Maschinen und Geräte, vorhandene Literatur und Informationen über vorhandene Einrichtungen und Arbeitskräfte ausgetauscht werden (elektronischer Informationsbrief)
Der Aufbau einer elektronischen Datenbank über die Ausrüstungen, Maschinen, Geräte, Archivalien und Personal der Mitgliedsmuseen und –werkstätten.
Eine Weitergabe des Wissens, Könnens und der Erfahrung der bisher in traditionellen Drucktechniken arbeitenden Fachkräfte und Vorführer (Projekt „Preservation of Historical Printing Skills“).

III. Mitglieder

§ 4
Die Assoziation erkennt jede Einrichtung als Druckmuseum oder Druckwerkstatt an, die folgende Voraussetzungen erfüllt:sie entspricht den Anforderungen des ICOM an den Status eines Museums undvertritt als Ganzes oder mindestens mit einer wesentlichen Abteilung das traditionelle Druckwesen (Hochdruck-Buchdruck, Steindruck, Lichtdruck, Tiefdruck, Buchbinden und andere)
Als Druckwerkstätten werden Einrichtungen verstanden, die in traditioneller Weise in den historisch überlieferten Drucktechniken mit historischen Maschinen und Geräten arbeiten, der Öffentlichkeit zugänglich sind und Kenntnisse von den traditionellen Drucktechniken durch Vorführungen, Kurse, Ausbildung, Publikationen usw. der Öffentlichkeit vermitteln;
im Einzelfall können auch druckhistorische Sammlungen oder Institutionen, die nach Beurteilung der Assoziation als wichtig für die Kenntnisse der historischen Druckverfahren anzusehen sind, anerkannt werden.

Zu 4.1: Ein Museum ist eine nicht gewinnorientierte, dauerhafte und der Öffentlichkeit zugängliche Institution im Dienst der Gesellschaft und ihrer Weiterentwicklung, die materielle Zeugnisse von Menschen und ihrem Umfeld sammelt, bewahrt, erforscht, vermittelt und ausstellt zum Zwecke der Forschung, Bildung und des Vergnügens.

§ 5
Die Assoziation besteht aus institutionellen und fördernden Mitgliedern.

§ 6
Jede dauerhafte Einrichtung, die die Anforderungen von § 4 der Satzung erfüllt, kann mit Bestätigung des Vorstandes der Assoziation als institutionelles Mitglied beitreten. Jedes dieser Mitglieder hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und muss den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zahlen.

§ 7
Alle Personen, Unternehmen oder Institutionen, die den Zielen der Assoziation dienen, können mit Zustimmung des Vorstandes als fördernde Mitglieder angenommen werden. Fördernde Mitglieder haben nur beratende Funktion, aber kein Stimmrecht. Der Mindestbeitrag für fördernde Personen, Unternehmen und Institutionen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8
Auf Empfehlung des Vorstandes kann die Mitgliedersammlung entscheiden, ob ein Mitglied aus der Assoziation ausgeschlossen wird, das trotz zweier schriftlicher Mahnungen den Betrag nicht bezahlt hat, oder wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen.

IV. Die Mitgliederversammlung

§ 9
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Assoziation und tritt alle zwei Jahre in ordentlicher Sitzung einmal zusammen.

§ 10
Die Einladung zu der alle zwei Jahre abzuhaltenden Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Monate im voraus, die Tagesordnung der Versammlung soll den Mitgliedern mindestens einen Monat vor dem Treffen schriftlich vorliegen.

§ 11
Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassungüber Programme und das Budget der Assoziation,
Entlastung des Vorstands hinsichtlich der Aktivitäten und der Finanzverwaltung der beiden zurückliegenden Jahre
die Wahl der Vorstandsmitglieder
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.Sie hat das Recht, an den Statuten und Regeln Veränderungen vorzunehmen.

§ 12
Ein Vorstandsmitglied kann als Vorsitzende/er oder stellvertretende/r Vorsitzende/er mit der Leitung der Mitgliederversammlung beauftragt werden.

§ 13
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durchgeführt unter Nennung der Tagesordnungspunkte: auf Wunsch der Mehrheit der Vorstandsmitglieder auf Wunsch von mindestens einem Viertel aller Mitglieder (institutioneller und fördernder). Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben den gleichen Ablauf wie ordentliche.

§ 15
Mitgliederversammlungen sind nur beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind, oder ihre Stimme im Vorfeld abgegeben haben, schriftlich oder durch Beauftragung eines anderen Mitglieds.

Der Vorstand

§ 16
Der Vorstand besteht aus sieben Personen, die sämtlich Vertreter der institutionellen Mitglieder sind, namentlich einem/er Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertretung, dem Sekretariat, dem Schatzmeister und drei gewöhnlichen Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern des Assoziation vorgeschlagen.
Sofort nach der Wahl der Vorstandsmitglieder in der Hauptversammlung konstituiert sich der Vorstand und ernennt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende, die Stellvertretung, den Sekretär und den Schatzmeister.

§ 17
Der Vorstand bereitet das Programm und Budget der Assoziation vor und führt die Mitgliederversammlungen durch.
Der Vorstand kann zwischen den Mitgliederversammlungen Entscheidungen im Namen der Assoziation treffen, die zwischen den Mitgliederversammlungen notwendig werden und von dieser nachträglich bestätigt werden müssen.
Der Vorstand kann Ausschüsse oder Arbeitsgruppen für spezielle Gebiete und Fragestellungen unter Leitung eines Mitgliedes der Assoziation bilden.

§ 18
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Sie können wiedergewählt werden.

§ 19
Wenn ein Mitglied des Vorstandes aus der Institution ausscheidet, die er/sie repräsentiert, muss dieses Mitglied auch aus dem Vorstand austreten.
Der Vorstand muss darüber entscheiden, ob dieser freie Platz bis zur nächsten Hauptversammlung offen bleiben soll.

§ 20
Der Vorstand der Assoziation trifft sich zu seinen ordentlichen Sitzungendirekt vor und nach einer Mitgliederversammlung
zwischen den Mitgliederversammlungen einmal im Jahr.
Zusätzlich wird auf Antrag von mindestens drei der Mitglieder des Vorstandes eine außerordentliche Sitzung einberufen.Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 21
Der/die Vorsitzende und der Sekretär repräsentieren die Assoziation. Der/die Vorsitzende beruft die Versammlungen des Vorstandes ein, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzungen. Das Sekretariat führt und koordiniert die Angelegenheit der Assoziation in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden. Er/sie hält den Bericht in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden.

§ 22
Der Schatzmeister macht die Kassenführung der Assoziation unter der Aufsicht des Vorsitzenden. Er/sie ist dafür verantwortlich, dass sie jährlich bei einem Rechnungsprüfer überprüft wird.

Regeln, Verantwortung, Geschäfts- und Steuerjahr

§ 23
Die Haftung der Assoziation ist beschränkt auf ihr eigenes Vermögen, sonstige persönliche Verpflichtungen der Mitglieder sind ausgeschlossen.

§ 24
Das Geschäfts- und Steuerjahr der Assoziation ist das Kalenderjahr.

Änderung der Satzung

§ 25
Entscheidungen über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen für oder gegen die Änderung. Die beantragten Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern der Assoziation mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

Auflösung der Assoziation
§ 26
Eine Entscheidung bei der Mitgliederversammlung zur Auflösung der Assoziation benötigt eine Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder.
Wenn die Assoziation aufgelöst werden soll, wird das Vermögen, welches zu dieser Zeit vorhanden ist, dem International Council of Museums (ICOM) übertragen.




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